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    #16
    Ohne jetzt mal auf das von dir naeher beschrieben einzugehen:
    Da deine Meinung nicht zwangslaeufig kongruent zu geltendem Recht ist, wirst du sicherlich nachvollziehen koennen dass die Basis einer kompetenten Diskussion hier offizielle Rechtssprechung und eben nicht deine bloße Meinung ist, so sehr man sie auch schaetzen koennte (wertfrei gemeint).
    Von §-Reiterei spricht ja niemand, die Judikative tut´s in diesem Fall auch.

    Btw... ich finde es leider gerade nicht, aber es gab meines Wissens nach schon Urteile bei denen Haendler, die laut eigener Werbung, einen hochwertigen Gegenstand "fuer ein Appel und ein Ei" angeboten haben, auch diese Gegenstaende fuer "ein Appel und ein Ei" rausruecken mussten...


    edit: Gerade Buchmacher haben AGB-Vertraege weil sie die staerkere Partei sind (das was ich oben mit gleichberechtigt und nicht gleichberechtigt versucht habe klarzumachen) und damit standartisierte Vertraege (naemlich zw. nichtgleichberechtigten Parteien) den Individualvertraegen (zw. gleichberechtigten Parteien) vorziehen. Aus diesem Grund regelt das BGB in den Absaetzen 30xff die Umstaende an die sich AGB zu halten haben. EBEN WEIL der AGB-anbietende Vertragspartner AUS EINER STAERKEREN POSITION HERAUS agiert ! ist es der Wunsch des Gesetzgebers den schwaecheren Partner, in diesem Fall den Buchmacherkunden, zu schuetzen. Vergleich hierzu aus dem Mietrecht, wo haeufig in den AGB Kleintiere inkl. Nager verboten werden, aber letztlich diese Klauseln unwirksam sind ...
    Bei diesen AGB-Vertraegen, die standartisiert angeboten werden, trifft den Buchmacher eine besondere EIGEN-Verantwortung.
    Desweiteren ist es klarer Missbrauch und widerspricht jeder Form von Treu und Glauben dem Kunden diese selbst zu verantwortenden Risiken auszubuerden.

    Habe fertig.
    Erstmal.

    edit:
    § 305c BGB - Überraschende und mehrdeutige Klauseln -
    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
    (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

    Ausdrucken, auf A3 und uebers Bett haengen.
    Zuletzt geändert von Energienudel; 24.06.2010, 23:42.
    2017 ( +5,91 % / +18,49 )

    ... currit irrevocabile tempus ...
    ... honeste vivere, alterum non laedere, suum cuique tribuere...

    Kommentar


      #17
      Oh mann, dann mal ganz langsam für Dich.

      Ein Vertrag eine Übereinkunft, welche durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Es ist weder ein Stück Papier, noch eine gespeicherte Datei oder sonstwas. Dieses Stück Papier dient nur als Nachweis, nicht mehr. Wenn die Willenserklärungen nicht übereinstimmen, dann ist auch kein Vertag zustande gekommen, fertig. Wenn beide Parteien etwas ganz anderes meinten. dann ist schlichtweg kein Vertag zustande gekommen. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob die Vertragsparteien gleichberechtigt sind oder nicht. Welche Vertagsparteien auch, es ist ja garkein Vertrag zustande gekommen. Damit wir im Nachhinein keine Unstimmigkeiten haben, ziehen wir dieses Stück Papier als Beweis hervor. Wenn sich aber eine der beiden Parteien auf einen Vertagsinhalt beruht, welcher z.B. ein offentsichtlicher Schreibfehler, Zahlendreher etc. ist. Dann können wir dieses Schriftstück vergessen und es ist erstrecht kein Vertrag zustande gekommen, weil ja eindeutig feststeht dass hier überhaupt keine übereinstimmende Willenserklärung vorherrscht. Keine übereinstimmende Willenserklärung = kein Vertag.

      Nichts anderes macht der Bookie. Der sagt: "Diese Wette ist nicht zustande gekommen. Ich meinte diese Wette, du meintest diese Wette" Keine übereinstimmende Willenserklärung = keine Wette. Und wenn es nun mal offentsichtlich ist, dass diese Wette nie und nimmer vom Buchmacher so gemeint war, dann ist die Sache klar.

      Und nun kommen wir zu deinen gleichberechtigten Vertagsparteien. Das ist nur entscheidend, wann und wie ich anfechte. Aber ändert nix an der Tatsache, dass keine übereinstimmende Willenserklärung = keine wette abgeschlossen wurde.

      Ich weiss, verstehst du eh nicht und klugscheisst gleich wieder indem irgendein Begriff in den Raum schmeisst.

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