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    DSGVO - Recht auf Löschung (eines Wettkontos)

    Stichwort Datenschutz-Grundverordnung und Kontos bei Sportwettenanbietern. Vermutlich wird sich hier kein Anwalt mit Schwerpunkt Datenschutz finden, aber vielleicht hat sich der ein oder andere bereits Gedanken zum Thema gemacht oder kann auf ähnliche Diskussionen o. Ä. im Netz verweisen.

    Grundsätzlich würde mich folgender Fall interessieren: Angenommen ich möchte meine bei der Eröffnung eines Kontos bei Sportwettenanbieter XY mit Sitz in der EU hinterlegten Daten löschen lassen, da ich kein Interesse mehr habe die angebotenen Dienstleistungen wahrzunehmen. Mit den Daten verlange ich gleichzeitig die Löschung des gesamten Kontos. Der Zweck der Speicherung meiner Daten bei der Kontoeröffnung (gesetzliche Auflagen zur Verhinderung von Geldwäsche etc.) ist damit hinfällig. Ich berufe mich dabei auf die DSGVO Art. 17 "Recht auf Löschung", wo es heißt: "Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig." Theoretisch müsste der Anbieter XY meiner Aufforderung nachkommen und mich "vergessen".

    Die Gretchen-Frage ist nun: Was passiert, wenn ich mich nach, sagen wir, 6 Monate entscheide, ein neues Konto bei Anbieter XY zu eröffnen? Im Prinzip müsste ich dann ja von Anbieter XY als Neukunde behandelt werden und könnte abermals in den "Genuss" von Neukundenbonus (und Nicht-Limitierung) kommen?

    Die Glückspielindustrie wird sich für solch einen Fall sicherlich Gedanken gemacht haben...gelten vielleicht bestimmte Aufbewahrungsfristen, die das Recht auf Löschung einschränken?

    #2
    https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/
    Die Firmen dürfen die Daten natürlich schon noch behalten, da die Daten ja für die Zwecke für die sie erhoben wurden (= User identifizieren), notwendig sind.
    Sonst könnte ja auch jeder, der nen Schufa-Eintrag hat und keinen Handyvertrag mehr kriegt, seine Daten löschen lassen und dann neu beantragen.

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      #3
      Wenn du kein User mehr bist (Konto gelöscht), ist die Datenverarbeitung aber nicht mehr notwendig.

      Schufa-Einträge können ja nach einer bestimmten Verjährungsfrist gelöscht werden.

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        #4
        So wie ich es mehrfach (Beispiel unten) gelesen und verstanden habe, kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine größere Bedeutung zu:

        zB https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html
        Art. 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

        (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

        a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
        ...
        f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
        ...
        https://www.pingdigital.de/blog/2017...der-dsgvo/1186 (siehe ua das Fazit)
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